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Verordnung 

des Landratsamtes Neu-Ulm über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Neu-Ulm vom 09.12.2021 

 

-AKTUELLE TAXITARIFORDNUNG- 

 

Auf Grund von $ 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i.d.F. der Bek. vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2021 (BGBl. I S. 822), und $ 11 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung — DelV) vom 28.01.2014 (GVBI. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.07.2021 (GVBl. S. 499), erlässt das Landratsamt Neu-Ulm folgende 

 

 

Verordnung: 

 

 

§1 

Geltungsbereich 

​

 

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Neu-Ulm.  

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Neu-Ulm und das Stadtgebiet ‚von Ulm, einschließlich eingemeindeter Stadtteile.  

(3) Die Betriebssitzgemeinden (in den durch die Ortstafeln oder Ortshinweistafeln gemäß Anlage 3 zu $ 42 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung gekennzeichneten Grenzen) bilden die Tarifzone |, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone Il. Abweichend davon gilt für den Betriebssitz Neu-Ulm, dass das Stadtgebiet von Ulm — ohne eingemeindete Stadtteile - zur Tarifzone | gehört. Das Gebiet der Betriebssitzgemeinden Altenstadt, Kellmünz a. d. Iller, Oberroth, Osterberg und Unterroth bildet in seiner Gesamtheit die Tarifzone | und insoweit ein einheitliches Bereithaltungsgebiet im Sinne des $ 47 Abs. 2 PBefG. Dies gilt entsprechend für das Gebiet der Betriebssitzgemeinden Holzheim, Nersingen und Pfaffenhofen a. d. Roth. 

 

 

 

§2

Beförderungsentgelt 

​

​

(1) Das Beförderungsentgeit setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Zeittarif, dem Wegetarif und den Zuschlägen zusammen. Der Fortschaltbetrag für den Zeit- und Wegetarif beträgt 0,20 €. 

 

(2) Der Grundpreis beträgt 3,00€ 
 
(3) Der Zeittarif beträgt 27,50 €/h (entspricht 0,20 €/26,2 Sek.). 
 
(4) Der Wegetarif beträgt 
 
- bis 1 km 3,20 €/km (entspricht 0,20 €/62,5 m) Umschaltgeschwindigkeit: 8,59 km/h 

- ab 1 km bis 2 km 2,50 €/km (entspricht 0,20 €/80,0 m) Umschaltgeschwindigkeit: 11,00 km/h 
 
- ab 2 km bis 5 km 2,00 €/km (entspricht 0,20 €/100,0 m) Umschaltgeschwindigkeit: 13,75 km/h 
 
- ab 5 km 1,80 €/km (entspricht 0,20 €/111,11 m) Umschaltgeschwindigkeit: 15,28 km/h 

 

(5) Zeittarif und Wegetarif kommen wie folgt zur Anwendung: 

Anfahrt in Tarifzone I: kein Entgelt 

Anfahrt in Tarifzone II ab Tarifzonengrenze I: Wegetarif 

Zielfahrt in Tarifzone I und II: Wegetarif 
 
Zielfahrten aus der Tarifzone Il in Richtung Tarifzone |, nach Anfahrten sowie bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Tarifzone Il zu Zielen in der Tarifzone | oder in Richtung Tarifzone | 

 

in Tarifzone II: Zeittarif 

in Tarifzone I: Wegetarif 
 
Der Zeittarif kommt auch bei verkehrs- oder kundenbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit bzw. Stillstand des Taxis zur Anwendung. 
 
(6) Zuschläge: 
 
a) Gepäck üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück: 0,50 € 
 
üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen: kein Entgelt 
 
b) Tiere jedes frei transportierte Tier: 0,50 € 
jeder Käfig oder Transportbehälter: 0,50 € 
Blindenhunde: kein Entgelt 
 
c) Sonstiges / Fahrrad 3,50 € 
1 Paar Ski oder 1 Snowboard 2,00 € 

d) Hilfsbedürftige Personen vom Taxi in die Wohnung bringen bzw. von dort abholen ohne Gepäck: kein Entgelt 
mit Gepäck pro Stück: 0,50 € 
 
e) Bestellung eines Großraumtaxis (ab fünf Fahrgastplätzen): 3,50 € 
 
--> Maximale Zuschlagssumme für a) -e): 11,00 € 
 
 
(7) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Beförderungsentgelte entsprechend. 
 
(8) Der Mindestfahrpreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis und der ersten Fortschalteinheit und beträgt 3,00 €. 
 
(9) Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller das durch die Anfahrt entstandene Entgelt, mindestens jedoch 3,00 €, zu entrichten. 
 
(10) Bei vom Ziel weitergehenden Besetztfahrten ist — so weit technisch möglich — wieder von „Kasse“ nach „Besetzt“ zu schalten. Andernfalls darf der Grundpreis nicht nochmals berechnet werden; ggf. ist dieser wieder in Abzug zu bringen. 

 

 

 

§3 

​

Begriffsbestimmungen 

​

​

(1) Der Grundpreis wird bei Beginn der Fahrt beim Schalten von „Frei“ nach „Besetzt“ fällig. Er enthält das Entgelt für die Bereitstellung des Taxis.  

(2) Der Wegetarif in &/km gibt an, welcher Geldbetrag für eine Strecke von 1 km fällig wird.  

(3) Der Zeittarif in €/h gibt an, welcher Geldbetrag für 1 Stunde fällig wird.  

(4) Der Fortschaltbetrag in € gibt an, in welchen Schalteinheiten das Enigelt fortschreitet bzw. sich das intern berechnete Entgelt erhöht. 
 
(5) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse (die Wegstrecke, die der Taxifahrer zum Abholort zurücklegt).  

(6) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Fahrgast am Ziel entlassen wird (die Fahrt vom Abholort zum Ziel/Besetzfahrt).  

(7) Rückfahrten sind Fahrten, die in Tarifzone Il ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Tarifzone | zurückfahren.  

(8) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen. 

 

 

 

§4 

​

Sondervereinbarungen 

 

​

(1) Von den in §2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung des Landratsamtes Neu-Ulm zulässig.  

(2) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist der Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.  

(3) Für Nebenleistungen wie z.B. Pilotfahrten kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden. 

 

 

 

§5 

​

Fahrpreisanzeiger 

​

​

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten oder Nebenleistungen im Sinne des 8.4.  

(2) Bei Bestellungen darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Abholort verständigt hat.  

(3) Es dürfen nur geeichte Fahrpreisanzeiger benutzt werden. Der Fahrpreisanzeiger ist so anzubringen, dass der Fahrgast das angezeigte Entgelt jederzeit leicht ablesen kann. Bei Dunkelheit ist er zu beleuchten.  

(4) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und das Beförderungsentgelt nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Dabei ist der Wegetarif zugrunde zu legen. 

 (5) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,30 € pro Minute zu berechnen.  

(6) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. 

 

 

 

§6 

​

Abrechnung und Zahlungsweise 

​

​

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangt werden.  

(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns bis zu diesem Betrag gehen zu Lasten des Fahrers.  

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Datum, Angabe der Fahrtstrecke (Abholort und Ziel), der Ordnungsnummer, der Betriebssitzadresse (Taxiunternehmer) und dem Namen samt Unterschrift des Fahrers auszustellen. 

 

 

 

§7 

​

Beförderungspflicht 

​

 

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes.

 

(2) Ein Anspruch auf Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.  

​

(3) Zur Beförderung von Kindern müssen die vorgeschriebenen Rückhalteeinrichtungen bereitgehalten werden. Eine Nichtbereitstellung befreit nicht von der Beförderungspflicht.  

​

(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.  

​

(5) Das Recht des Taxiunternehmers und des Fahrers aufgrund anderer Vorschriften Personen von der Beförderung auszuschließen, wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt. 

 

 

 

§8 

​

Allgemeine Vorschriften 

​

​

(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§38 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr / BOKraft).  

(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§10 BOKfraft). 

 

 

 

§9 

​

Ordnungswidrigkeiten 

​

​

Nach §61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

 

  1. andere als die in §2 festgesetzten oder nach §4 vereinbarten bzw. genehmigten Beförderungsentgelte verlangt, der Genehmigungspflicht nach §4 Abs. 1 nicht nachkommt oder entgegen §4 Abs. 2 Satz 1 den vorgeschriebenen Hinweis unterlässt, 
     

  2. entgegen §5 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet oder ihn entgegen §5 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß bedient, 
     

  3. entgegen §5 Abs. 5 Satz 1 Wartezeiten bei Störungen des Fahrpreisanzeigers berechnet, 
     

  4. entgegen §6 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 50,00 € zu Lasten des Fahrgastes ausführt, 
     

  5. entgegen §6 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt, 
     

  6. entgegen §7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt, 
     

  7. entgegen §7 Abs. 3 die vorgeschriebenen Kindersicherungssysteme nicht mitführt, 
     

  8. entgegen §8 Abs. 1 nicht den kürzesten bzw. vereinbarten Weg zum Fahrtziel wählt oder 
     

  9. entgegen §8 Abs. 2 eine Fertigung dieser Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen keine Einsicht gewährt. 

 

 

§10 

​

In-Kraft-Treten 

​

​

Diese Verordnung tritt am 01.02.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landratsamtes Neu-Ulm vom 27.01.2006 außer Kraft. 

​

​

 

Neu-Ulm, den 09.12.2021  
Landratsamt Neu-Ulm 

 

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